Budgetbegleitgesetz 2025

Inhaltsverzeichnis

Das Budgetbegleitgesetz enthält insgesamt 72 Gesetzesnovellen sowie ein neues Gesetz. Wir möchten Sie über die wesentlichen steuerlichen Änderungen informieren.

ImmoESt – Umwidmungszuschlag bei Immobilientransaktionen

In der Regel geht die Umwidmung eines Grundstücks, welche eine erstmalige Bebauung ermöglicht, mit einer erheblichen Wertsteigerung einher. Diese Wertsteigerungen sollen nun – in Form eines Umwidmungszuschlages auf die steuerliche Bemessungsgrundlage beim Verkauf – höher besteuert werden. Es wird also nicht die Umwidmung selbst besteuert, sondern erst der Verkauf des umgewidmeten Grundstücks.

  •  Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierenden Gewinns.
  • Dieser Zuschlag ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei Altvermögen anzusetzen.
  • Von diesem Umwidmungszuschlag sind nur jene Umwidmungen betroffen, welche nach dem 31.12.2024 stattgefunden haben, wenn der Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025 erfolgt.
  • Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag relevant, wenn sie die erstmalige Bebauung ermöglicht und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat.
  • Daraus folgt auch, dass ein Umwidmungszuschlag nur einmal pro Grundstück anfallen kann.
  • Der Umwidmungszuschlag gilt nur für umgewidmeten Grund und Boden (nicht Gebäude). Es ist daher unter Umständen notwendig, den Gewinn einer Liegenschaftsveräußerung aufzuteilen, sofern sich darauf ein Gebäude befindet oder nicht das gesamte veräußerte Grundstück umgewidmet wurde.
  • Ein Umwidmungszuschlag fällt nicht an, wenn der Grundstücksverkauf überhaupt steuerbefreit ist, z.B. wegen der Hauptwohnsitzbefreiung.
  • Damit es nicht zu steuerlichen Überbelastungen durch einen Umwidmungszuschlag bei Grundstücken, die durch die Umwidmung sehr hohe Wertsteigerungen erfahren haben, kommt, ist die Höhe des steuerlichen Gewinns mit dem tatsächlichen erzielten Veräußerungserlös begrenzt. Ein Umwidmungszuschlag kann also den steuerlichen Gewinn niemals über den erzielten Veräußerungserlös hinaus erhöhen. Rein rechnerisch würde es ohne diese Schranke zu einer Überbelastung kommen, wenn der Gewinn 76,93 % oder mehr des Verkaufserlöses beträgt. Faktisch ist dies nur bei Neuvermögen möglich, da bei Altvermögen fiktive Anschaffungskosten von 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden können und somit der Veräußerungsgewinn 60% des Veräußerungserlöses beträgt.

Mitarbeiterprämie 2025

Im Jahr 2025 wird eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eingeführt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

  • Sie sind bis zu € 1.000.- steuerfrei.
  • Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen.

Die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (ähnlich den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.

Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis € 1.000.- pro natürliche Person ausschöpfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt über € 1.000.- an Mitarbeiterprämien erhalten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als € 3.000.- an Prämien ausbezahlt werden.

Pendlereuro

Als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus wurde der Pendlereuro (derzeit € 2) auf € 6.- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht.

Umsatzsteuer

Es gilt (ab 1.1.2026) eine echte Steuerbefreiung für die Lieferung von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von Frauenhygieneartikeln (z.B. Tampons).

FinanzOnline – Elektronische Zustellung

Die BAO erhält nun die ausdrückliche Anordnung, dass Finanzämter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich elektronisch vornehmen müssen. Jene Personen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, also insbesondere Konsumenten, können sich von der elektronischen Zustellung abmelden (Opt-out wie bisher). Grundsätzlich besteht eine gleichartige Regelung zwar bereits bisher in der FinanzOnline-Verordnung: Bisher konnten sich allerdings alle Kleinunternehmer stets von der Verpflichtung zur elektronischen Zustellung abmelden. Nach der Neuregelung müssen jene Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung akzeptieren. Bei diesen Kleinunternehmern verliert ein bereits abgegebener Verzicht seine Wirksamkeit. Diese Regelung gilt ab 1.9.2025.

Normverbrauchsabgabegesetz

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (sogenannte Klasse N1) sind ab 1.7.2025 wieder (wie bereits vor dem 1. Juli 2021) von der NoVA befreit. Unter diese Befreiung fallen Kfz zur Güterbeförderung mit nicht mehr als drei Sitzplätzen, aber auch Kastenwägen und Pritschenwägen.

Reisegebührenvorschrift

Für die einkommensteuerlich absetzbaren Reisekosten ist das amtliche Kilometergeld bedeutsam. Dieses war mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 einheitlich auf € 0,50 erhöht worden, und zwar nicht nur für Pkw und Kombi, sondern auch für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder. Ab 1.7.2025 wird das Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wieder gesenkt, und zwar auf € 0,25.

 

Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen

Für die Gewährung des „Handwerkerbonus“ wird der Kreis der leistungserbringenden Unternehmer nunmehr auf solche Handwerker erweitert, deren Sitz oder Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegt.

Ausweitung der Basispauschalierung

Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Umsatzhöhe nicht überschritten wurde. Diese Umsatzgrenze für Basispauschalierung wird in den Jahren 2025 und 2026 schrittweise angehoben.

Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit beträgt 6%, ansonsten 12% der vereinnahmten Umsätze. Der Prozentsatz für die Gruppe der nicht gesondert aufgezählten Tätigkeiten wird für 2025 von 12 % auf 13,5 % und dann ab 2026 auf 15 % angehoben.

Sind die Voraussetzungen der einkommensteuerlichen Basispauschalierung erfüllt, können Unternehmer Vorsteuern pauschal mit 1,8% des Umsatzes geltend machen. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuern.

Die Auswirkung der Änderungen auf einen Blick:

Vorjahresumsatz bis zu:

  • Bis 2024: € 220.000.-
  • 2025: € 320.0.000.-
  • Ab 2026: € 420.000.-

Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für bestimmte Einkünfte: 6%

Pauschale Betriebsausgaben höchstens:

  • Bis 2024: € 13.200.-
  • 2025: € 19.200.-
  • Ab 2026: € 25.200.-

Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für alle übrigen Einkommen:

  • Bis 2024: 12%
  • 2025: 13,5%
  • Ab 2026: 15%

Pauschale Betriebsausgaben höchstens:

  • Bis 2024: € 26.400.-
  • 2025: € 43.200.-
  • Ab 2026: € 63.000.-

Vorsteuerpauschale: 1,8%

Vom Jahresnettoumsatz höchstens:

  • Bis 2024: € 3.960.-
  • 2025: € 5.760.-
  • Ab 2026: € 7.560.-
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Unsere Kanzlei bleibt über Weihnachten
vom Freitag, den 19.12.25 bis Dienstag, den 06.01.26, geschlossen.

Ab 07.01.26 stehen wir wieder zu Ihrer Verfügung!

An folgenden Tagen haben wir einen Journaldienst eingerichtet:

  • Montag, den 22.12.25 von 09.00 – 13.00 h
  • Montag, den 05.01.26 von 09.00 – 13.00 h

Wir wünschen frohe Weihnachten und
ein erfolgreiches, Neues Jahr!