Die Meldung nach § 109a EStG dient der steuerlichen Kontrolle von Zahlungen an selbständig tätige Personen. Unternehmer und Körperschaften müssen bestimmte Entgelte, die sie an Leistungserbringer außerhalb eines Dienstverhältnisses bezahlen, elektronisch an das Finanzamt melden.
Zu den bisher meldepflichtigen Leistungen ist ab dem Jahr 2026 die Meldepflicht von Lizenzgebühren iSd § 99a Abs 1 EStG hinzugekommen. Darunter versteht man die Vergütung jeder Art, für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung u.a. von Urheberrechen an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, Patenten, Nutzungsrechte an Marken, Softwarelizenzen und ähnlichen Rechteüberlassungen.
Der Gesetzgeber hat für Lizenzgebühren die Meldebefreiung auf Grund einer betraglichen Grenze ausgeschlossen.
Die neue Meldepflicht gilt erstmals für Lizenzgebühren, die ab 1. Jänner 2026 ausbezahlt werden. Diese Zahlungen sind daher erstmals in der § 109a-Meldung für das Jahr 2026 zu berücksichtigen (Meldung bis Ende Februar 2027).
Was ist zu melden?
Insbesondere:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Art der Leistung
- Kalenderjahr der Zahlung
- Entgelt (inkl. ausgewiesener Umsatzsteuer)
- Kalenderjahr der Zahlung
- Entgelt (inkl. ausgewiesener Umsatzsteuer)
Bis wann?
Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch (z. B. über ELDA oder FinanzOnline) bis Ende Februar des Folgejahres.
Die vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des meldepflichtigen Betrags bestraft werden. Der Strafrahmen ist mit EUR 5.000,00 gedeckelt.




