Newsletter 04/25

Inhaltsverzeichnis

Was gibt’s Neues im April – Osterferien

Der Frühling zieht ins Land und damit neigt sich die Geduld der Finanz auf die Steuererklärungen 2023 einem Ende zu.

Mit Ende März müssen alle Erklärungen abgegeben sein, denn andernfalls werden Strafzuschläge vergeben und An­spruchs­zinsen fällig. Die Steuerberatungskanzleien sind verpflichtet, pro Finanzamt eine gewisse Anzahl an Steuererklärungen abzugeben (die sogenannte Quote), da andernfalls seit letztem Jahr auch den einzelnen Kanzleien Strafzinsen bzw. Anspruchszinsen für fehlende Steuererklärungen verhängt werden.

Wir arbeiten daher seit Wochen auf Hoch­touren um diese Deadline halten zu können. Manchmal war es notwendig Anfragen kurz­fristig hintan zu stellen und erst mit dieser Wo­che Antworten auszuarbeiten.

Wir danken für Ihr Verständnis!


kytax consulting wünscht frohe Osterfeiertage

Mit den Osterfeiertagen Mitte April, haben wir nicht nur Zeit dringende Anfragen bis dahin aufzuarbeiten, sondern auch unseren Mitarbeiter:innen über die Osterfeiertage eine kleine Verschnauf­pause zu gewähren.

Aus diesen Grund ist unsere Kanzlei von einschließlich Karfreitag den 18.04.25 bis Ostermontag den 21.04.25 geschlossen. Unterlagen können Sie noch bis zum 17.04.25 – 15.00 h – persönlich in der Kanzlei abgeben bzw. abgeholt werden.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie gesegnete Ostern und schöne Feiertage!

Mit österlichen Grüßen Fam. Kienast und das Team der kytax consulting.

Unternehmensberatung

Die Unternehmensnachfolge aus der Sicht der Mitarbeiter: Herausforderungen und Chancen!

Die Übergabe eines Familienbetriebs ist nicht nur für den Übergeber und den Nachfolger eine Herausforderung, sondern auch für die Mitarbeiter. Während sich die Führungsebene mit strategischen und wirtschaftlichen Fragen beschäftigt, stehen die Angestellten vor einer unsicheren Zukunft. Doch warum genau fürchten sich Mitarbeiter vor einer Betriebsnachfolge, und wie kann der Nachfolger diese Ängste adressieren?

Wovor fürchten sich Mitarbeiter bei der Unternehmensnachfolge?

Mitarbeiter empfinden oft Unsicherheit und Angst, wenn ein neuer Eigentümer oder Geschäftsführer das Ruder übernimmt. Zu den häufigsten Befürchtungen gehören:

  • Arbeitsplatzsicherheit: Wird es Entlassungen oder Umstrukturierungen geben?
  • Veränderung der Unternehmenskultur: Bleiben Werte, Traditionen und Arbeitsweisen erhalten?
  • Neue Führungspersönlichkeit: Wird der Nachfolger fair, kompetent und respektvoll mit den Mitarbeitern umgehen?
  • Änderungen in den Arbeitsabläufen: Müssen sich Mitarbeiter an neue Prozesse, Systeme oder Zielsetzungen anpassen?
  • Unklare Kommunikation: Bleiben wichtige Informationen zur Nachfolge unklar, kann dies Unsicherheit und Gerüchte fördern.

Was sind die Gründe für diese Ängste?

Die Sorgen der Mitarbeiter entstehen oft aus der Ungewissheit über die Zukunft des Unternehmens. Die Ursachen für diese Ängste sind vielfältig und liegen meist in der fehlenden Transparenz und nicht klaren Kommunikation neuer Vorgangsweisen. Dazu kommt, dass jeder Mitarbeiter mit einem Rucksack an Erfahrungen aus der Vergangenheit diesen Ängsten begegnet und aufgrund seiner Abhängigkeit vom Unternehmen – vor allem bei langjährigen Mitarbeitern, die sich stark mit dem Betrieb identifizieren, um ihren gewohnten Arbeitsplatz fürchten. Nicht zu vergessen sind ebenfalls Gerüchte und Spekulationen, die ebenfalls aus der Unsicherheit der Zukunft heraus resultieren und mangels offener Kommunikation der Nachfolgerinnen oftmals einen guten Boden zum Gedeihen vorfinden.

Wie begegnet der Nachfolger am besten der Angst?

Ein erfolgreicher Nachfolger sollte proaktiv auf die Ängste der Belegschaft eingehen und Vertrauen aufbauen. Folgende Maßnahmen sind entscheidend:

  • Frühzeitige und offene Kommunikation: Eine klare, ehrliche und regelmäßige Informationsweitergabe verhindert Unsicherheiten und Gerüchte.
  • Mitarbeitergespräche führen: Durch persönliche Gespräche signalisiert der Nachfolger Wertschätzung und kann individuelle Sorgen aufnehmen.
  • Einbindung der Belegschaft: Beteiligung an Entscheidungsprozessen und offene Diskussionsrunden fördern das Gefühl der Mitgestaltung.
  • Beständigkeit signalisieren: Klare Aussagen darüber, welche Werte und Strukturen beibehalten werden, helfen Mitarbeitern, sich mit der neuen Führung anzufreunden.

Was soll der Nachfolger tun, damit die Mitarbeiter Vertrauen fassen?

Damit die Belegschaft dem Nachfolger Vertrauen entgegenbringt, sind folgende Maßnahmen besonders wichtig:

  1. Transparenz und Verlässlichkeit: Mitarbeiter müssen wissen, worauf sie sich einstellen können. Klare Ziele und nachvollziehbare Entscheidungen schaffen Sicherheit.
  2. Respekt und Wertschätzung zeigen: Anerkennung für die bisherige Arbeit und die Leistungen der Belegschaft stärken das Zugehörigkeitsgefühl.
  3. Persönliche Präsenz zeigen: Der Nachfolger sollte sich aktiv in den Arbeitsalltag integrieren, um Nähe und Vertrauen aufzubauen.
  4. Kontinuität und behutsame Veränderung: Nicht alle Prozesse sollten abrupt verändert werden. Schrittweise Anpassungen in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern sind oft erfolgreicher.
  5. Offene Feedback-Kultur etablieren: Mitarbeiter sollten sich ohne Angst äußern können und das Gefühl haben, gehört zu werden.

Fazit

Die Unternehmensnachfolge ist für Mitarbeiter oft eine Phase der Unsicherheit. Durch offene Kommunikation, Wertschätzung und eine behutsame Übergangsphase kann der Nachfolger Vertrauen aufbauen und Ängste reduzieren. So wird aus der Herausforderung eine Chance für eine erfolgreiche und stabile Zukunft – sowohl für die Belegschaft als auch für das Unternehmen.

Steuerberatung

Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung

Bei vorzeitig beendeter Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nach-weisen kann, dass sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat.

Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Als steuerliche Folgen dieser Liebhabereivermutung dürfen Verluste aus der Vermietung weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Andererseits sind ausnahmsweise entstandene Gewinne nicht steuerpflichtig.

Bei einer vorzeitig beendeten Vermietung liegt jedoch dann keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Beendigung nicht von Anfang an geplant war, sondern sich erst nachträglich ergeben hat.

Sachverhalt

Ein beschränkt Steuerpflichtiger wollte Einkünfte aus einer Vermietung geltend machen. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei ein, da der Steuerpflichtige die Vermietung bereits nach wenigen Jahren aufgab, wobei der Nachweis, dass die vorzeitige Beendigung nicht von Beginn an geplant war, fehlte.

Der Steuerpflichtige argumentierte, dass er im Falle einer von vornherein festgelegten Übertragung der Liegenschaft keine Darlehen von etwa € 1 Mio. zur Sanierung der Wohnungen aufgenommen hätte. Das Finanzamt wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab, da die Prognoserechnung äußerst unrealistisch und mangelhaft gewesen sei.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte diese Entscheidung des Finanzamts, stützte sich jedoch auch auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Vermietung aus persönlichen Gründen beendete, was laut BFG auf eine ursprünglich begrenzte Vermietungsabsicht hindeutete.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH widersprach dieser Sichtweise und hob die Erkenntnis des BFG auf. In Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Tätigkeit kann Liebhaberei auch dann zu verneinen sein, wenn keine Unwägbarkeit vorliegt. Vielmehr müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Beendigung nicht von vornherein geplant war, sondern sich erst später ergab.

Im konkreten Fall lagen der Annahme des BFG, dass der Steuerpflichtige von vornherein nur eine begrenzte Vermietungsdauer geplant habe, allerdings keine ausreichenden Sachverhaltsdarstellungen zugrunde. In diesem Zusammenhang hob der VwGH die Tatsache hervor, dass der Steuerpflichtige Kredite aufgenommen hatte, um die Liegenschaften zu sanieren, was darauf schließen ließ, dass er langfristig mit der Vermietung Einnahmen erzielen wollte. Zudem wurde im zwölften Jahr der Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt, was die Profitabilität der Vermietung weiter untermauerte.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung nicht automatisch steuerliche Liebhaberei vorliegen muss. Vielmehr sind die genauen Umstände der Beendigung sowie die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er nicht von vornherein nur einen kurzen Zeitraum für die Vermietung geplant hatte. Gelingt dieser Nachweis, sind die Verluste aus der Vermietung steuerlich anzuerkennen.

KöSt-Zuschlag wegen unterlassener Empfängerbenennung

Wenn ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt die Empfänger seiner Zahlungen nicht bekannt geben kann, hat die Behörde diese Betriebsausgaben zu streichen.

Die Abgabenbehörde kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die Empfänger von Zahlungen, die der Steuerpflichtige steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen möchte, bekannt gibt (sogenannte Empfängerbenennung). Zweck dieser Regelung ist, dass die Behörde beim Zahlungsempfänger prüfen kann, ob dieser die erhaltenen Zahlungen entsprechend versteuert. Kann oder will der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht nachkommen, sind einerseits die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar und erfolgt andererseits bei Kapitalgesellschaften der Ansatz eines 25 %-igen KöSt-Zuschlags.

Dokumente in der Baubranche

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer in der Baubranche tätigen GmbH wurden Betriebsausgaben wegen fehlender Empfängerbenennung nicht anerkannt und zusätzlich der 25 %-ige Zuschlag zur Körperschaftsteuer verhängt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigte das Bundesfinanzgericht (BFG) diese Maßnahmen mit der Begründung, dass die GmbH den bei kommerziellen Bauvorhaben üblichen Gepflogenheiten und Sorgfaltsmaßstäben, die bei der Prüfung der beauftragten Unternehmen anzuwenden sind, in keinster Weise entsprochen habe.

Die GmbH habe zwar einzelne Dokumente, welche bei kommerziellen Bauvorhaben beim Auftraggeber üblicherweise vorhanden gewesen seien, vorlegen können (Auszüge aus Firmenbuch, Gewerberegister, Rechnungen und Überweisungsbelege), nicht aber jene Unterlagen, welche tatsächlich die Erbringung von Leistungen durch die Auftragnehmer dokumentiert hätten, nämlich schriftliche Werkverträge, Lichtbildausweise der Zeichnungsberechtigten, die aus Bautagebüchern, üblichem Schriftverkehr oder Besprechungsprotokollen bestehende Baustellendokumentation sowie Pläne oder Unterlagen, die eine Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit der zu beauftragenden Unternehmer indiziert hätte. Die GmbH habe daher nicht den üblichen Sorgfaltsmaßstab walten lassen, weshalb ihr ein Verschulden an der nicht erfolgten Empfängerbenennung anzulasten sei.

Nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung

Die GmbH brachte dagegen vor, dass die Nichtnennung der Empfänger nicht ihren „geringfügigen“ Sorgfaltspflichtverletzungen geschuldet waren, sondern dem Umstand, dass die Bankinstitute nicht ihre Aufgaben wahrgenommen haben. Weiters dürfe der KöSt-Zuschlag nur dann verhängt werden, wenn der Zahlungsempfänger vom Abgabepflichtigen absichtlich verschwiegen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision gegen das BFG-Erkenntnis ab und hielt fest, dass die GmbH dadurch, dass sie u.a. keine Verträge mit den Auftragnehmern abgeschlossen, keinerlei Unterlagen zu dem Bauvorhaben oder Pläne vorgelegt, die Ausweise nicht kopiert oder den Firmensitz der Auftragnehmer nicht aufgesucht habe, eine nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Es geht laut VwGH zu Lasten des Abgabepflichtigen, wenn dieser Geschäftsbeziehungen eingeht, in denen ihm die Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich ist. Zusätzlich besteht für das Verhängen des KöSt-Zuschlags keine Notwendigkeit, dass die Zahlungsempfänger vom Abgabenpflichtigen absichtlich verschwiegen werden.

Fazit

Die sorgfältige Prüfung der Auftragnehmer und eine entsprechende Dokumentation dieser Prüfung schützt vor solchen Nachteilen.

Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen

Entnahmen von zunächst betrieblich angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern können steuerliche Folgen haben.

Eine Entnahme liegt vor, wenn ein ursprünglich für den betrieblichen Bereich angeschafftes Wirtschaftsgut – zum Beispiel eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie – nicht mehr im Betrieb genutzt, sondern privat verwendet wird. Entnahmen sind somit alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten, z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die außerbetriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter.

Der laufende Gewinn eines Betriebs wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Jede Entnahme von Wirtschaftsgütern bedeutet aber eine Minderung des Betriebsvermögens. Werden Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen, so hat die Entnahme mit dem Teilwert (dieser entspricht in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungswert) zu erfolgen. Der dabei entstehende Gewinn (Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert) ist beim Entnehmenden voll einkommensteuerpflichtig.

Entnahme von Grundstücken

Eine Sonderregelung gibt es für die Entnahme von Grundstücken: seit 1.7.2023 erfolgt die Entnahme nunmehr auch von Gebäuden (davor nur für Grund und Boden) stets zum Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme, wenn das entnommene Grundstück im Falle der Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 30 % unterliegen würde. Der Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung, wie etwa die Abschreibung, dar. Durch diesen Wegfall der Entnahmebesteuerung insbesondere von Gebäuden wird eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung ermöglicht und die Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden gefördert.

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurde die steuerliche Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften neu geregelt. Beim Entnahmevorgang wird zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert, den Übertragungsvorgang spaltet man in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt bei den anderen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Veräußerung vor.

Beispiel

An einer Personengesellschaft sind A zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. A entnimmt nun eine Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft in sein Privatvermögen, die Liegenschaft gehört A nach der Entnahme somit zu 100 %. Die Eigenquote von A beträgt 60 % (= Beteiligung an der Personengesellschaft) und die Fremdquote 40 %. Hinsichtlich der Eigenquote kommt es hier im Speziellen zu keiner Aufdeckung stiller Reserven, da ein Grundstück wie oben erwähnt mit dem Buchwert entnommen wird und die Entnahme somit zu keiner Entnahmebesteuerung führt. Hinsichtlich der Fremdquote stellt die Entnahme allerdings eine steuerpflichtige Veräußerung dar.

Tipp

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen führen in der Regel zur steuerpflichtigen Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu einer finanziellen Belastung beim Entnehmenden. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz und darüber hinaus Möglichkeiten, eine allfällige Steuerpflicht zu optimieren. Eine frühzeitige Beratung ist daher empfehlenswert!

Betriebsausgabenpauschale bei Geschäftsführern

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6 % des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) bezog ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer neben den Geschäftsführerbezügen einen Sachbezug für eine Dienstwohnung sowie einen Kostenersatz in Höhe der von der GmbH für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Kostenersatz zählte der Geschäftsführer zu seinen Einnahmen, wodurch sich das Betriebsausgabenpauschale von 6 % entsprechend erhöhte. Nach Ansicht des Finanzamts würden die von der GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge aber wirtschaftlich nur durchlaufende Posten darstellen und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschale einfließen.

Erkenntnis des BFG

Das (BFG) bestätigte im dagegen erhobenen Rechtsmittelverfahren, dass die von der GmbH direkt an den Sozialversicherungsträger bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale einzubeziehen sind und damit die 6 %-igen pauschalierten Betriebsausgaben erhöhen. Diese Sozialversicherungsbeiträge sind beim Geschäftsführer zudem – neben den pauschalen Betriebsausgaben – (zusätzliche) Betriebsausgaben. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aussprach, sind Zahlungen, die im Namen und auf Rechnung des Steuerpflichtigen erfolgen, diesem zuzurechnen und bei diesem zu berücksichtigen, sofern sie den Charakter von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben haben.

Die Zahlungen der GmbH sind somit beim Geschäftsführer ein Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen und gleichzeitig ein Abfluss von Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Fazit

Zahlt eine GmbH die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eines Geschäftsführers zusätzlich zum Geschäftsführergehalt, so stellen die Beiträge beim Geschäftsführer keine durchlaufenden Posten dar. Die SV-Beiträge sind folglich beim Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale miteinzubeziehen. Gleichzeitig können diese SV-Beiträge vom Geschäftsführer als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer bei Storno von Hotelgästen

Werden Hotelzimmer kurzfristig storniert oder nicht in Anspruch genommen, müssen die Gäste oftmals dennoch das Zimmer bezahlen oder Stornogebühren leisten. Von den Tourismusbetrieben sind die umsatzsteuerlichen Konsequenzen solcher Entgelte zu beachten.

Leistungen eines Unternehmers sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn diese gegen Entgelt ausgeführt werden, das heißt wenn der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Werden vom Kunden Zahlungen geleistet, weil für einen Schaden einzustehen ist (Schadenersatz), führt dies nicht zu einem Leistungsaustausch, weswegen solche Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Umsatzsteuerpflicht von „No-Show-Zahlungen“

Buchen Gäste ein Zimmer in einem Hotel, nehmen das gebuchte Zimmer – ohne rechtzeitige Stornierung – aber nicht in Anspruch (sogenannte „No-Shows“), werden diesen Gästen die Kosten für das Zimmer in der Regel dennoch voll verrechnet. Ob derartige No-Shows mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen sind, hängt davon ab, ob es bereits zu einem Leistungsaustausch gekommen ist oder ob die Zahlungen vielmehr Schadenersatz darstellen.

Dabei ist zu beachten, dass laut der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch bereits dann vorliegt, wenn der Unternehmer bzw. Hotelier zur Leistung bereit war und lediglich durch Umstände, die der Sphäre des Bestellers bzw. Gastes zuzurechnen sind, an der Leistungserbringung gehindert worden ist. Hat der Unternehmer bzw. Hotelier aus seiner Sicht alles Erforderliche zur Erbringung der Leistung getan, gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich als ausgeführt, sobald der Kunde über den Nutzen der Leistung faktisch verfügen kann. Die Zahlung unterliegt in einem solchen Fall daher der Umsatzsteuer.

Keine Umsatzsteuer bei reinen Storno Gebühren

Von den „No-Show-Gebühren“ zu unterscheiden sind reine Stornogebühren. Diese werden meist in Rechnung gestellt, wenn der Kunde ein Zimmer reserviert, dieses jedoch erst nach Verstreichen der kostenlosen Stornierungsfrist storniert. Im Unterschied zu den No-Shows nimmt hier der Kunde somit vor Inanspruchnahme der Leistung eine Stornierung vor. Stornogebühren sind laut Finanz mangels Leistungsaustausches in der Regel nicht umsatzsteuerbar, soweit die Hotelbuchung vor dem Zeitpunkt der Leistungsbereitschaft storniert wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für Vorbereitungshandlungen von den Stornogebühren gedeckt werden. Wurde bereits eine Anzahlung für die Hotelbuchung geleistet und verfällt diese in Folge als Stornogebühr, so ist die gegenständliche Rechnung durch den Hotelier zu berichtigen. Erfolgt nämlich keine Rechnungsberichtigung, wird die in der Anzahlung verrechnete Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.

Ertragsteuerliche Behandlung

Sowohl „No-Show-Gebühren“ als auch Storno-Gebühren (im Sinne von Schadenersatzleistungen) unterliegen der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Thermisch-energetische Sanierungen bei vermieteten Wohnobjekten

Das Öko-Sonderausgabenpauschale wurde um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.

Hauseigentümer, die in die thermisch-energetische Sanierung ihrer Gebäude investieren oder ihre fossilen Heizsysteme gegen klimafreundliche Alternativen austauschen, profitieren von einem neuen steuerlichen Förderungsinstrument. Das sogenannte „Öko-Sonderausgabenpauschale“ ermöglicht es, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit diesen umweltfreundlichen Maßnahmen für privat genutzte Gebäude steuerlich abzusetzen und damit die finanzielle Belastung zu verringern. Diese Förderung wurde nun um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.

Das Öko-Sonderausgabenpauschale gilt für zwei Hauptbereiche:

  • Zum einen für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, wie etwa die Dämmung von Wänden, Decken und Dächern sowie den Austausch von Fenstern oder Außentüren, um die Energieeffizienz zu verbessern.
  • Zum anderen für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Alternativen wie Wärmepumpen, Holzheizungen oder Fernwärme.

Antrag bei der Kommunalkredit Public Consulting

Damit das Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch genommen werden kann, muss der Antragsteller eine Förderung im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes erhalten. Für die Inanspruchnahme des Öko-Sonderausgabenpauschales muss der Antrag direkt bei der Kommunalkredit Public Consulting im Rahmen der Förderanmeldung gestellt werden. Das Pauschale wird automatisch in der Einkommensteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Außerdem müssen die tatsächlich geleisteten Ausgaben – nach Abzug öffentlicher Forderungen – den Betrag von € 4.000 für thermisch-energetische Sanierungen und € 2.000 für den „Heizkesseltausch“ überschreiten. Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen € 800 jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ € 400 jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Veranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe € 4.000 bzw. € 2.000 steuerlich wirksam. Wird innerhalb dieser Zeitspanne eine weitere Maßnahme ergriffen, verlängert sich der Zeitraum für die steuerliche Absetzbarkeit auf zehn Jahre.

Nur für natürliche Personen

Die Förderung steht ausschließlich natürlichen Personen zu. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften können alle Eigentümer das Pauschale beantragen, während Körperschaften, wie GmbHs oder Vereine, nicht berechtigt sind. Bei Personengesellschaften kommt die Berücksichtigung des Pauschales bei einem Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn es sich um eine natürliche Person handelt und die Ausgabe keine Betriebsausgabe darstellt.

Bisher konnte man nur bei privat genutzten Gebäuden von der Förderung profitieren. Mit dem neuen, auf zwei Jahre befristeten „Öko-Zuschlag“ werden nunmehr auch Sanierungsaufwendungen bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, gefördert. Der Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % kann für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Er steht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Aufwendungen in den Jahren 2024 und 2025 bzw. bei betrieblichen Einkünften in dem Wirtschaftsjahr, das 2024 beginnt und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr, zu.

Das Öko-Sonderausgabenpauschale und der Öko-Zuschlag stellen wichtige Anreize für Hauseigentümer dar, in die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Gebäude zu investieren und somit einen Betrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit einer direkten steuerlichen Entlastung können die finanziellen Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen deutlich reduziert werden.

Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht steuerbar

beispielsweise wenn eine Tochtergesellschaft Dienstleistungen an ihre Muttergesellschaft innerhalb der Organschaft ausführt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)

Kürzlich erging ein Urteil des EuGH zur Umsatzsteuerpflicht (= Mehrwertsteuer, MwSt) von sogenannten Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der EuGH stellte in dem Verfahren fest, dass die einzelnen Mitglieder einer MwSt-Gruppe nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige, sondern gemeinsam als ein Steuerpflichtiger zu behandeln sind. Aufgrund des Verlustes der Eigenschaft als Steuerpflichtiger musste eine allfällige Selbstständigkeit der einzelnen Gruppenmitglieder bei Erbringung einer Leistung an andere Gruppenmitglieder nicht mehr geprüft werden.

Diese Leistungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der MwSt-Richtlinie. Der EuGH entschied somit, dass solche Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und eine allfällige Umsatzsteuer daher kein Durchläufer wäre.

Da Österreich vom eingeräumten Wahlrecht zur Einrichtung einer MwSt-Gruppe Gebrauch gemacht hat, ist diese EuGH-Entscheidung auch für Österreich relevant, und es ergibt sich daraus, wie Innenumsätze einer Organschaft in Österreich zu handhaben sind.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH bringt Klarheit für Unternehmen, die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind. Sie können sicher sein, dass Leistungen zwischen den Mitgliedern der Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Diese Klarstellung erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung innerhalb von Unternehmensgruppen erheblich. Abgesehen davon können bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sachverhalten regelmäßig Fragen auftreten. Diese können bei frühzeitiger Planung und umfassender Beratung gelöst werden.

Gemeinnützigkeit eines Vereins

Gemeinnützige Vereine werden steuerlich begünstigt, wenn sie Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen. Vereine sind aber nur dann als gemeinnützig einzustufen, wenn sie bestimmte Zwecke verfolgen, deren Erfüllung die Allgemeinheit fördern.

Von Allgemeinheit ist dann zu sprechen, wenn der (geförderte) Personenkreis weder durch Zugehörigkeitserfordernisse noch zahlenmäßig „fest abgeschlossen“ ist. Hierbei besteht jedoch nicht das Erfordernis eines unbegrenzten Personenkreises. Ein genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit bzw. ein Personenkreis, welcher einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt, ist in der Regel ausreichend. Als allgemein gelten etwa auch Angehörige einer österreichweiten Berufsgruppe oder eines Bundeslandes, nicht jedoch die Arbeitnehmer eines Betriebs oder die Ärzte einer bestimmten Abteilung eines Krankenhauses. Nicht begünstigt ist etwa die Förderung ganzer Wirtschaftszweige wie etwa des Fremdenverkehrs. Ob der geförderte Personenkreis zu eng begrenzt ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Erlaubte Einschränkungen

Die Einschränkung des durch den Verein geförderten Personenkreises ist auch durch die Umschreibung des begünstigten Förderziels möglich. Fördert ein Verein beispielsweise eine sehr seltene Krankheit, kann der Verein trotzdem gemeinnützig sein, obwohl nur wenige Personen von dieser Krankheit betroffen sind. Soweit eine Fördertätigkeit nach außen gerichtet ist, lässt auch eine Einschränkung der Förderer (Vereinsmitglieder) die Gemeinnützigkeit unberührt.

Hierdurch ergeben sich zwei denkbare Möglichkeiten der Förderung der Allgemeinheit:

  1. Die erste Möglichkeit ist, dass eine begrenzte oder „fest abgeschlossene“ Anzahl von Mitgliedern bzw. Förderern die Allgemeinheit fördert (geschlossener Verein). Dies ist beispielweise dann gegeben, wenn ein Verein – mit dem Ziel der Bekämpfung von Krebserkrankungen – an den komplexen Krankheiten forscht und demnach die Mitgliedschaft auf entsprechend qualifizierte Wissenschaftler einschränkt, die Ergebnisse dieser Forschung aber der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
  2. Eine zweite Möglichkeit ist, dass die Förderung sich lediglich auf Vereinsmitglieder erstreckt, die Mitgliedschaft jedoch grundsätzlich jedem offensteht (offener Verein). Dies kann etwa bei einem Sportverein – mit dem Zweck der Förderung des Sports – gegeben sein, wenn zwar die Förderung im Wesentlichen den Vereinsmitgliedern zugutekommt, aber jedermann freien Zutritt zu dem Verein hat und die Mitglieder daher zumindest einen Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Dies gilt beispielsweise bei einem Tennisverein, dem jeder beitreten kann, dessen Tennisplatz jedoch nur die Vereinsmitglieder nutzen können. Wird die Mitgliederanzahl aus Gründen der Exklusivität beschränkt (z.B. auch durch hohe Beitrittsgebühren), liegt eine Eigenförderung Die Förderung der Allgemeinheit ist sodann nicht mehr gegeben.

Tipp

Ob die Förderung der Allgemeinheit und damit die Gemeinnützigkeit bei einem steuerbegünstigten Verein tatsächlich gegeben sind, sollte insbesondere im Vorfeld eines Antrags auf Spendenbegünstigung geprüft werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Statuten zu evaluieren, da das Finanzamt aktuell die Grundlagen für die Gemeinnützigkeit vor Erteilung der Spendenbegünstigung genau kontrolliert.