USt-Befreiung für chiropraktische Behandlungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen bei chiropraktischen Behandlungen nur dann möglich ist, wenn die Behandlung ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgen darf.

Ein Chiropraktiker mit akademischer Ausbildung erhob Beschwerde gegen einen Umsatzsteuerbescheid, mit dem das Finanzamt seine Leistungen als steuerpflichtig einstufte. Der Chiropraktiker hatte diese als Heil­behandlungen angesehen und daher die diesbezügliche Umsatzsteuerbefreiung angewendet.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich bei den im nationalen Umsatzsteuergesetz angeführten Heilberufen um eine abschließende (taxative) Aufzählung handelt, wobei neben „Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Hebammen“ auch bestimmte freiberufliche Tätigkeiten im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerbefreit sein können. Maßgeblich sind dabei die Rege­lungen laut den jeweils einschlägigen Gesetzen (z.B. MTD-Gesetz). Diese Berufsgruppen dürfen jedoch nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden und weisen somit eine bestimmte medizinische Qualität auf.

Besondere medizinische Qualität

Der VwGH stellte klar, dass für die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der fachlichen Qualifikation der in dieser Bestimmung auf­ge­zählten medizinischen Berufen entscheidend ist. Kann eine Vergleichbarkeit bejaht werden, muss geprüft werden, ob die Leistung nur nach ärztlicher Anordnung oder unabhängig davon erbracht werden kann.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Heilbehandlungen soll somit nur zur Anwendung kommen, wenn ein Arzt vorher die Erforderlichkeit der Behandlung feststellt und eine entsprechende Anordnung erteilt. Mit dieser Bindung an eine ärztliche Anordnung wird eine besondere medizinische Qualität sicher­gestellt, was wiederum einen sachlichen Grund für eine umsatzsteuerliche Differenzierung bietet.

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