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Wahlmöglichkeit bei Abschreibung von Grundstücken

2026 sind bei der Vermietung von Grundstücken Wahlrechte beim Ansatz der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf Veräußerungen auswirken können.

Ausgangspunkt war die bisherige Rechtslage, wonach bei der unentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Liegen­schaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzuführen war. Wurde ein zum 31.3.2012 nicht steuer­ver­fangenes Grundstück (= „Altvermögen“) erstmalig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, waren bisher die fiktiven Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung (AfA)-Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen.

In der Praxis war unter Umständen schwierig nachzuweisen, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit bereits einmal vermietet und wie hoch in diesem Fall die Abschreibungsbasis beim Rechtsvorgänger war. Aus diesem Grund wurde in der Verwaltungspraxis bislang eine Vereinfachung zugelassen, wonach bei unentgeltlicher Übertragung eines Ge­bäud­es (des Altvermögens) die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden konnten, wenn das Gebäude trotz vor­her­ge­hen­der Vermietung durch den Rechtsvorgänger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr vermietet wur­de.

2026 in modifizierter Form gesetzlich verankert

Seit 2026 ist diese Vereinfachung in leicht modifizierter Form gesetzlich verankert: Der Ansatz von fiktiven Anschaf­fungskosten ist gesetzlich nunmehr auch dann möglich, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechts­vor­gänger vor dem 1.1.2013 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Weiters tritt bei erstmaliger Ver­miet­ung an die Stelle des zwingenden Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht, wodurch statt der fiktiv­en auch die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden können, sofern diese bekannt sind und auf Ver­langen nachgewiesen werden können.

Der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten führt in der Regel zwar zu einer höheren Abschreibung, was während der Vermietung aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. Allerdings sind die nachstehenden Auswirkungen bei einer all­fälligen Veräußerung des Grundstücks zu beachten.

Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn

Bei einer späteren Veräußerung der Liegenschaft kommt es im Falle des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten zu einer gespaltenen Betrachtungsweise, die das Grundstück steuerlich in zwei Phasen, nämlich in „Altvermögen“ und in „Neuvermögen“ aufteilt: Die Wertveränderungen bis zum Beginn der Vermietung werden dem Altvermögen zu­ge­rechnet, wobei als Veräußerungserlös die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wertveränderungen ab Beginn der Vermietung zählen zum Neuvermögen, wobei anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven An­schaf­fungskosten treten.

Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden für den Teil „Altvermögen“ die An­schaf­fungs­kosten pauschal mit 86 % der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt und es ergibt sich somit eine effektive Steuer­be­lastung von 4,2 % der fiktiven Anschaffungskosten. Für den Teil „Neuvermögen“ wird die Differenz zwischen Ver­kaufs­erlös abzüglich der fiktiven Anschaffungskosten und der geltend gemachten Abschreibungsbeträge mit 30 % be­steuert. Die Steuerbelastung ist somit maßgeblich von der Dauer der Vermietung abhängig.

Wird vom Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht Gebrauch gemacht, werden für die Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Verkaufserlöses angesetzt, die effektive Steuer­belastung beträgt dann 4,2 % des Veräußerungserlöses.

Die Ausübung des Wahlrechts erfordert somit eine sorgfältig abgewogene Entscheidung. Maßgeblich ist insbesondere, ob und zu welchem Zeitpunkt eine spätere Veräußerung der Liegenschaft geplant ist. Im Falle einer beabsichtigten Ver­mietung empfiehlt es sich daher, frühzeitig das Gespräch mit uns zu suchen, um eine steuerlich optimale Vor­gangs­weise sicherzustellen.

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